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Führerschein > Ablauf bei einer Behinderung.html
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Ablauf im Fall von körperlichen BehinderungenWenn man eine körperliche Behinderung hat, wird es in den meisten Fällen notwendig sein, technische Umbauten am Fahrzeug vorzunehmen. Dadurch wird sich auch die Fahrausbildung verändern. Wir gehen vom Ablauf der Führerscheinausbildung wie im Teil "Der Weg zum Führerschein (1. Ausbildungsphase)" beschrieben, aus. Im wesentlichen wird dieser Ablauf eingehalten. Die Abweichungen werden im folgenen beschrieben. Auswahl einer FahrschuleAm Beginn empfiehlt sich eine Erkundung, ob es in akzeptabler Entfernung vom Wohnort eine Fahrschule gibt, welche über ein behindertengerechtes Schulfahrzeug verfügt. Ist eine solche Fahrschule gefunden, wird dort auch eine Beratung angeboten, welche Ausgleichseinrichtungen bei der vorliegenden Körperbehinderung notwendig sind. Die am Besten geeignete Einrichtung lässt sich oft erst nach einer Sitzprobe im Fahrzeug oder nach Probefahrten am Übungsplatz der Fahrschule feststellen. Einen Überblick über die vorhandenen Möglichkeiten verschafft der Teil "Fahrschulautos" . Wenn im Schulfahrzeug die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind, wird für die Ausbildung und die Fahrprüfung noch kein eigenes Fahrzeug benötigt. Steht kein geeignetes Schulfahrzeug zur Verfügung, bleibt nichts anderes übrig, als sich einer Umbauwerkstätte mit entsprechender Erfahrung anzuvertrauen. Sowohl in Österreich als auch im benachbarten Ausland (vornehmlich in Deutschland) gibt es einige Kfz-Werkstätten, welche eine große Erfahrung in der Anpassung von Fahrzeugen an die verschiedensten Arten von Körperbehinderungen haben. Dort gibt es auch eine Beratung darüber, welche Fahrzeugmarke sich für den in Betracht kommenden Umbau am Besten eignet. Nachdem ein geeignetes Fahrzeug angeschafft und umgebaut wurde, kann damit in einer Fahrschule die Ausbildung und die Fahrprüfung absolviert werden. Behördliche AnmeldungDie Fahrschule, welche mit der Ausbildung betraut wurde, füllt den Führerscheinantrag aus. Beim Vorliegen einer Körperbehinderung darf das ärztliche Gutachten nicht von einem privaten Arzt, sondern nur von einem Amtsarzt erstellt werden. Das Formular für den Führerscheinantrag wird in der Fahrschule ausgefüllt. Das Ansuchen wird gemeinsam mit zwei Passbildern und einem amtlichen Lichtbildausweis, jedoch ohne ärztliches Gutachten bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingereicht. Es folgen die behördlichen Erhebungen über die Zuverlässigkeit des Führerscheinbewerbers. AmtsarztDann erfolgt eine Vorladung zum Amtsarzt. In einfach gelagerten Fällen kann der Amtsarzt von sich aus Bedingungen für das zu verwendende Fahrzeug festlegen (z.B. Automatikgetriebe). Gutachten eines technischen SachverständigenEr kann aber auch die Beibringung fachärztlicher Gutachten verlangen und eine Beobachtungsfahrt mit einem technischen Sachverständigen anordnen. Falls die Fahrschule über ein geeignetes Schulfahrzeug verfügt, kann die Beobachtungsfahrt mit dem an die Behinderung des Führerscheinbewerbers angepassten Schulfahrzeug durchgeführt werden. Andernfalls muss der Führerscheinbewerber selbst ein bereits fertig umgebautes Fahrzeug stellen. Der technische Sachverständige prüft, ob die vorhandenen Umbauten geeignet sind, die körperliche Behinderung des Lenkers auszugleichen. Damit eine richtige Beurteilung möglich ist, muss vor der Beobachtungsfahrt zumindest die Grundausbildung im praktischen Fahren absolviert worden sein. Das ärztliche Gutachten wird nun abgeschlossen. Bedingte EignungLautet das Gutachten auf "bedingt geeignet", gilt der Führerschein für alle Fahrzeuge, welche gewisse Bedingungen erfüllen. Die Bedingungen werden in Form von Zahlencodes in den Führerschein eingetragen (z.B. 30 = angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen, 40.11 = Drehknopf am Lenkrad). Der Umstieg auf ein anderes Fahrzeug (z.B. auch Mietwagen) ist problemlos. Es genügt, wenn der Lenker selbst prüft, ob die vorgeschriebenen Eigenschaften und Umbauten am Fahrzeug vorhanden sind. Beschränkte EignungBei sehr umfangreichen und komplizierten Umbauten prüft die Behörde durch einen technischen Sachverständigen bei jedem Fahrzeugwechsel, ob die Umbauten geeignet sind, die körperliche Behinderung des Lenkers auszugleichen. Der Lenker gilt dann als "beschränkt geeignet" und der Führerschein gilt nur für die mit Kennzeichen oder Fahrgestellnummer eingetragenen Fahrzeuge. Fahrschulausbildung
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